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BVerwG, 20.09.1982 - 5 B 39.82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.1982 - 7 S 1616/81
- BVerwG, 20.09.1982 - 5 B 39.82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …
Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 5 B 39.82
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen der Auszubildende erkennt, für eine von ihm unternommene Ausbildung nicht geeignet zu sein, ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur dann anzuerkennen ist, wenn der Auszubildende möglichst bald die erforderlichen Konsequenzen zieht und den Fachrichtungswechsel vornimmt (BVerwGE 50, 161 [166]; 58, 270 [273]). - BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78
Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs
Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 5 B 39.82
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen der Auszubildende erkennt, für eine von ihm unternommene Ausbildung nicht geeignet zu sein, ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur dann anzuerkennen ist, wenn der Auszubildende möglichst bald die erforderlichen Konsequenzen zieht und den Fachrichtungswechsel vornimmt (BVerwGE 50, 161 [166]; 58, 270 [273]). - BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 28.79
Fachrichtungswechsel - Maßgeblicher Zeitpunkt - Beginn der anderen Ausbildung
Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 5 B 39.82
Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 28.79 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 4) und bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Erörterung in einem Revisionsverfahren.